Dieser Stoff ist in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) nicht als "umweltgefhrlich" gekennzeichnet. Der BAM liegen aber Erkenntnisse vor, dass der Stoff umweltgefhrlich fr die aquatische Umwelt ist (s. REACH-Dossiers bei der ECHA). Daher wird die Zuordnung zu UN-Nr. 3082 und die Kennzeichnung als "umweltgefhrlich" empfohlen.

In der staatlichen Abweichung Deutschlands DE 5 (ICAO TI bzw. DEG 05 IATA DGR) wird festgelegt, dass alle Substanzen, die gem den Vorschriften anderer Verkehrstrger als "umweltgefhrdend" klassifiziert sind (UN3077/3082), auch im Luftverkehr unter dieser Eintragung zu transportieren sind. Diese Klassifizierung kann selbstverstndlich nur gewhlt werden, wenn der Stoff keinem Eintrag der Klassen 1-8 oder einer anderen Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden kann. Dem Absender bleibt es vorbehalten, darber hinausgehende Festlegungen zu treffen.